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Auf einen Blick

Das Robert-Koch-Institut (RKI) beobachtet die Situation in Deutschland kontinuierlich. Es veröffentlicht täglich einen Situationsbericht. Zudem veröffentlicht es die Liste der Virusvariantengebiete. Tagesaktuelle Kennzahlen veröffentlicht auch das Land NRW. Die Stadt Dortmund veröffentlicht Zahlen zum lokalen Infektionsgeschehen täglich auf ihrer Webseite.

Wer sich selbst schützen will, darf auf dem Campus selbstverständlich weiterhin eine Maske tragen. Gerade im Winterhalbjahr empfiehlt es sich, bei Erkältungssymptomen in Innenräumen eine medizinische Maske zu tragen, um andere nicht anzustecken. Im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus ist auf dem Campus eine FFP2-Maske zu tragen.

Das Referat Ar­beits-, Umwelt- und Ge­sund­heits­schutz stellt den Dekanaten und sons­ti­gen Ein­rich­tun­gen zertifizierte OP-Masken zur Ver­fü­gung, die an die Be­schäf­tig­ten für Präsenzarbeit ausgegeben wer­den kön­nen. Ein Video im ServicePortal erklärt den richtigen Umgang mit FFP2-Masken.

Studium und Lehre

Die Lehre findet seit dem Sommersemester 2022 in der Regel wieder in Präsenz statt und wird, wo es sinnvoll und angemessen ist, durch digitale Angebote unterstützt. Die Einbindung von digitalen Elementen in Präsenzlehrveranstaltungen ist darüber hinaus natürlich weiterhin möglich. Lehrende der TU Dortmund können hybride Angebote weiterhin bereitstellen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Präsenzprüfungen sind wieder die Regel. In elektronischer Form können Prüfungen dann durchgeführt werden, wenn dies in begründeten Fällen zweck- und verhältnismäßig ist.

Seit dem Beginn des Sommersemesters 2022 ist keine weitere Verlängerung der individualisierten Regelstudienzeit vorgesehen. Zuvor hatte sich die individualisierte Regelstudienzeit bereits für alle im Win­ter­se­mes­ter 2021/22 und/oder Sommersemester 2020 und/oder Wintersemester 2020/2021 und/oder Sommersemester 2021 eingeschriebenen Studierenden erhöht. 

Hochschulrecht

Das Hochschulgesetz NRW wurde 2020 und 2021 so geändert, dass das Ministerium für Kultur und Wissenschaft per Rechtsverordnung Sonderregelungen für die Hochschulen zur Bewältigung der Pandemie erlassen kann. Die entsprechende Corona-Epidemie-Hochschulverordnung wurde erstmal am 15. April 2020 veröffentlicht und zuletzt am 1. September 2022 neu gefasst. Das Rektorat der TU Dortmund wiederum kann auf dieser Grundlage eine Corona-Ordnung erlassen. Die für das Wintersemester 2022/2023 gültige Fassung tritt mit Wirkung zum 1. April 2023 außer Kraft.

Corona-Ordnung der TU Dortmund

Präsenzprüfungen sind seit dem Sommersemester 2022 wieder die Regel. Prüfungsleistungen können für den Geltungszeitraum dieser Ordnung auch in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation durchgeführt werden, soweit dies in begründeten Fällen zweck- und verhältnismäßig ist (§ 6a). Zudem können Online-Prüfungen weiterhin durchgeführt werden, soweit die Prüfungsordnungen entsprechende Formate bereits vorgesehen haben.

Sofern in einzelnen Fachstudiengängen integrierte Auslandssemester, Praxissemester oder andere berufspraktische Studienphasen im Einzelfall aktuell nicht abgeleistet oder beendet werden können, kann der zuständige Prüfungsausschuss im begründeten Einzelfall über eine fachlich und inhaltlich angemessene ersatzweise zu erbringende Leistung entscheiden (§11 Abs. 1).

Für im Lehramt zu erbringende Auslandssemester, Praxissemester oder andere berufspraktische Studienphasen kann über den Prüfungsausschuss im begründeten Einzelfall unter Beachtung der lehramtsspezifischen Besonderheiten über eine fachlich und inhaltlich angemessene ersatzweise zu erbringende Leistung entschieden werden (§11 Abs. 2). Details dazu erläutert das DoKoLL.

Bestehende Regelungen zum Nachteilsausgleich in den Prüfungsordnungen bleiben unberührt (§ 13). Insbesondere in Hinblick auf die SARS-CoV-2-Epidemie ist im Rahmen von Einzelfallentscheidungen im Sinne der Studierenden angemessen Rücksicht zu nehmen.

Corona-Epidemie-Hochschulverordnung des Landes NRW

Die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung des Landes NRW sieht vor, dass die Lehre „in der Regel“ in Präsenz stattfindet und nur in begründeten Ausnahmefällen durch digitale Angebote ersetzt werden darf. Die Verschiebung von Lehrveranstaltungen oder Teilen davon aus einem Semester in ein anderes sowie aus der Vorlesungszeit in davor oder danach liegende Zeiten ist zulässig (§ 8).

Der oder die Vorsitzende eines Gremiums entscheidet, ob die Sitzung in physischer Anwesenheit, elektronisch oder in einer Mischform aus elektronischer und physischer Anwesenheit durchgeführt wird (§ 5 Abs. 5). Zudem ermöglicht die Rechtsverordnung, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Über Beschlüsse, die andernfalls in öffentlicher Sitzung zu treffen gewesen wären, ist die Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen zu informieren (§ 5 Abs. 2). Die Bild- und Tonübertragung öffentlicher Gremiensitzungen ist zulässig (§ 5 Abs. 6). Eine Handreichung zur digitalen Arbeit der Gremien steht im Service­Portal zur Verfügung.

Die TU Dortmund hat eine Verfahrensordnung beschlossen, die es nichtöffentlichen Gremien ermöglicht, in elektronischer Kommunikation oder einer Mischform zu tagen. Auch Beschlüsse können in elektronischer Kommunikation, in einer Mischform oder im Umlaufverfahren gefasst werden und Wahlen im Zuständigkeitsbereich des nichtöffentlich tagenden Gremiums durch Stimmabgabe in elektronischer Form oder per Briefwahl durchgeführt werden. Für öffentlich tagende Gremien gelten die Regelungen nur, wenn sie durch Gesetz oder Rechtsverordnung erlaubt sind. Dies ist derzeit durch die oben beschriebenen Regelungen der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung der Fall.

Arbeitsorganisation und Arbeitsrecht

Das Referat Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz entwickelt das Dokument Gefährdungsbeurteilung/Hygienekonzept kontinuierlich weiter. Alle TU-Mitglieder können die jeweils aktuelle Fassung im ServicePortal einsehen. Es beschreibt grundsätzliche Regeln, die bei allen Tätigkeiten an der TU Dortmund zu berücksichtigen sind. So ist es weiterhin geboten, Aufenthaltsräume regelmäßig zu lüften, auf Handhygiene zu achten und im Krankheitsfalle zuhause zu bleiben.

Das Team des Referats Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Im Infektionsfall besteht die Vorgabe, insbesondere wenn vulnerable Personen anwesend sind, in den Innenräumen der TU Dortmund eine FFP2-Maske zu tragen. Um Kontakte zu vermeiden, sind Beschäftigte angehalten, nach Möglichkeit für fünf Tage im Homeoffice zu arbeiten. Mitteilungen an den Pandemiebeauftragten können entfallen.

Ja, das Re­fe­rat Ar­beits-, Umwelt- und Ge­sund­heits­schutz stellt den Dekanaten und sons­ti­gen Ein­rich­tun­gen zertifizierte OP-Masken zur Ver­fü­gung, die an die Be­schäf­tig­ten für Präsenzarbeit ausgegeben wer­den kön­nen. Auch ein Kontingent an FFP2-Masken steht zur Ver­fü­gung.

Mit beiden Personalräten wurde jeweils eine Dienstvereinbarung „Mobiles Arbeiten“ geschlossen. Gemäß dieser Vereinbarung können sowohl wissenschaftlich Beschäftigte als auch Beschäftigte in Technik und Verwaltung beantragen, einen bestimmten Teil ihrer Arbeitszeit nicht in Präsenz, sondern zuhause oder von einem anderen Ort aus zu erbringen. Für diesen Anteil ist keine allgemeingültige Höchstgrenze festgelegt worden, da sich diese aus dem individuellen Tätigkeitsprofil ergibt. Bevor ein formaler Antrag gestellt wird, sollten daher auch Gespräche über die mögliche Ausgestaltung der Arbeit zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten geführt werden.

Im ServicePortal ist beschrieben, wie mobiles Arbeiten beantragt werden kann. Dabei gibt es zwei Verfahren: Beschäftigte in Technik und Verwaltung müssen ein Formular ausfüllen, das von den Vorgesetzten mitgezeichnet werden muss. Wissenschaftlich Beschäftigte können den Antrag formlos per E-Mail ans Dezernat Personal schicken, sofern sie dabei ihre Vorgesetzten in CC setzen. Mit dem Einreichen des Antrags wird bestätigt, dass die Hinweise zur IT-Sicherheit und zum Bildschirmarbeitsplatz zur Kenntnis genommen wurden. Das Dezernat Personal stellt einen Bescheid darüber aus, ob der Antrag genehmigt wurde. 

Bei Ar­beit im Home­office haben die Be­schäf­tig­ten zu den üblichen Arbeitszeiten ih­re Er­reich­bar­keit sicherzustellen. Bei der Ar­beit vor Ort sind die Vorgaben des allgemeinen Hygienekonzepts einzuhalten.

Die Erfassung der Arbeitszeit im Gleitzeitsystem bleibt vorerst wei­ter­hin ausgesetzt.

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie können Elternteile auch in den Jahren 2022 und 2023 je gesetzlich krankenversichertem Kind 30 statt 20 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 60 Arbeitstage pro Kind. Bei mehreren Kindern haben Alleinerziehende insgesamt einen Anspruch auf maximal 130 Arbeitstage. Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern. Eltern können bis einschließlich 7. April 2023 Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege behördlich geschlossen sind, die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde oder Behörden den Zugang eingeschränkt haben. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Familien-Service der TU Dortmund. 

Reiseverkehr

Seit Juni 2022 gilt eine neue Einreiseverordnung für Deutschland, die regelt, welche Nachweise für die Einreise erbracht werden müssen, wer sich anmelden muss und wer in Quarantäne muss. Beschränkungen gelten derzeit nur für drohende Virusvariantengebiete, die vom RKI ausgewiesen werden:      https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Als drohendes Virusvariantengebiet gilt derzeit China. Bei Einreisen aus China nach Deutschland besteht eine Testpflicht. Weitere Informationen zur Einreise aus China liefert das Auswärtige Amt: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/chinasicherheit/200466

Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Erläuterung zu den Bestimmungen veröffentlicht: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html

Das Auswärtige Amt informiert auf seiner Webseite über Covid19-bedingte Reisewarnungen.

Derzeit wird China als drohendes Virusvariantengebiet eingestuft. Von nicht notwendigen Reisen nach China rät das Auswärtige Amt daher zurzeit ab. Weitere Hinweise zu Reisen nach China sind hier zu finden: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/chinasicherheit/200466

Grundsätzlich sind  Dienstreisen wieder möglich, wenn die Reise nicht durch eine elektronische Kommunikationsform (z. B. Videokonferenz etc.) ersetzt werden kann.

Voraussetzungen für eine Dienstreise ist grundsätzlich, dass keine Einreisebeschränkungen von Deutschland in das jeweilige Land / Gebiet vorliegen und auch die Rückkehr nach Deutschland ohne Einreisebeschränkungen und Quarantäne möglich ist.

Buchungen im Zu­sam­men­hang mit Dienstreisen sollten möglichst kurz vor Reiseantritt vorgenommen wer­den, um Stornierungskosten im Falle erneuter Ein­schrän­kungen zu mi­ni­mie­ren.

Bitte in­for­mie­ren Sie sich vor Antritt der Dienstreise sorgfältig über die geltenden Re­ge­lung­en zum Reisezeitpunkt, da es weiterhin zu kurzfristigen Einschränkungen kommen kann. Dies zu prüfen, liegt in der Verantwortung der reisenden Person.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Leitung des Dezernats Personal der TU Dort­mund.

Schutz vor Ansteckung

Wer eine medizinische Maske (OP-Maske) trägt, kann andere vor einer Ansteckung schützen. Eine gut sitzende FFP2-Maske ist wirksamer, insbesondere bietet sie auch einen hohen Eigenschutz. In NRW besteht die Maskenpflicht weiterhin im Kontakt mit vulnerablen Gruppen, insbesondere in Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Pflegeheimen. Die Maskenpflicht im ÖPNV ist im Februar 2023 aufgehoben worden.

Auf dem Campus der TU Dortmund darf selbstverständlich weiterhin eine Maske getragen werden. Gerade im Winterhalbjahr empfiehlt es sich, bei Erkältungssymptomen in Innenräumen eine medizinische Maske zu tragen, um andere nicht anzustecken. Im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus ist auf dem Campus eine FFP2-Maske zu tragen.

Beachten Sie die allgemeinen Hygieneregeln wie Lüften oder Händewaschen. Wer eine OP-Maske trägt, schützt dadurch insbesondere andere Personen, während eine gut sitzende FFP2-Maske zugleich einen hohen Eigenschutz bietet. Eine vollständige Impfung bietet einen Schutz vor einem schweren Verlauf.

Achten Sie auf die Husten- und Nies-Etikette: von Anwesenden abwenden, nicht in die Hand husten, sondern Mund und Nase bedecken und dabei möglichst in die Armbeuge husten. Entsorgen Sie benutzte Taschentücher schnell. Wer eine medizinische Maske trägt, kann andere vor einer Tröpfcheninfektion schützen. Testen Sie sich bei Symptomen selbst oder suchen Sie Ihren Hausarzt auf.

Das RKI erläutert auf seiner Website, wer zur Risikogruppe gehört.

Für Studierende, die nachweislich einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, weil sie etwa aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sich nicht impfen lassen können oder nach Impfung keinen ausreichenden Immunschutz aufbauen, sollen im gegenseitigen Gespräch pragmatische Lösungen für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen gefunden werden. Bei Fragen dazu und zum Nachteilsausgleich unterstützt DoBuS weiterhin Studierende wie Lehrende.

Bei einem Aerosolschutz oder auch „Tröpfchenschutz“ handelt es sich um Plexiglasscheiben, die variabel am Arbeitsbereich aufgestellt werden können. Sie verhindern eine Ansteckung durch Tröpfcheninfektion, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen nicht eingehalten werden kann. Die ausgegebenen Vorrichtungen dürfen bei Bedarf weiterhin genutzt werden. Sie müssen nicht ans Referat Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz zurückgegeben werden, sondern sind vor Ort zu lagern.

Sämtliche Hörsäle und auch einige Seminarräume sind automatisch belüftet. Andere Räume müssen alle 20 Minuten durch die Fenster belüftet werden. 

Ein Merkblatt zum Thema Lüftung und Luftreinigungsgeräte steht im ServicePortal zur Verfügung. 

Im ServicePortal findet sich eine Sammlung an Informationsmaterialien zum Infektionsschutz. Dazu gehören Poster, Tischaufsteller und Handzettel.

Die STIKO empfiehlt eine zweite Auffrischungsimpfung mit einem an Omikron angepassten Impfstoff für Personen über 60 Jahren sowie für bestimmte Personenkreise, die selbst besonders gefährdet sind oder engen Umgang mit besonders gefährdeten Menschen haben. Trotz Impfung kann es zu einer Ansteckung kommen. Die Immunisierung schützt jedoch sehr gut vor einem schweren Verlauf.

Im Verdachtsfall

Es gibt keine typischen Symptome für Covid-19. Am häufigsten genannt werden Husten (ca. 40%), Schnupfen (ca. 30 %) oder Fieber (ca. 25%), auch ein Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn (ca. 20%) kann vorübergehend auftreten. Grundsätzlich gilt jedoch, dass auch bei einem grippalen Infekt oder bei Grippe der Kontakt zu anderen Menschen vermieden werden sollte. Bleiben Sie bei Symptomen wenn möglich zuhause. Da ein Selbsttest ein falsch negatives Ergebnis anzeigen kann, kontaktieren Sie im Zweifel Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt, um dort einen Test machen zu lassen.

Die Isolationspflicht ist in NRW zum 1. Februar 2023 entfallen. Das Gesundheitsministerium empfiehlt im Falle einer Infektion jedoch dringend, beim Verlassen der Wohnung mindestens eine medizinische Maske aufzusetzen. Auf dem Campus der TU Dortmund ist eine FFP2-Maske zu tragen. Um Kontakte zu vermeiden, sind Beschäftigte angehalten, nach Möglichkeit für fünf Tage im Homeoffice zu arbeiten. Dies gilt nicht nur bei Covid-19, sondern auch bei anderen ansteckenden Infekten. Wer entsprechende Symptome hat, kann beim Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten.

Kontakte und Links

Als Pandemiebeauftragter des Rektorats steht Bernd Lilienthal allen Mitgliedern der TU Dortmund als Lotse und Anlaufstelle für Fragen zur Coronakrise zur Verfügung.

Eine Übersicht der Bereichspandemiebeauftragten der Fakultäten und zentralen Einrichtungen finden Sie im ServicePortal.

  • Auslandsaufenthalte (Outgoings)
  • internationale Studierende

Kontakt

  • Stu­die­ren­de, Studienbewerberinnen und Studienbewerber erreichen den Zu­lassungs­be­reich aus­schließ­lich per Kontaktformular und Info-Hotline: +49 (0) 231 755-6349

  • Dienstreisen
  • Nachweis Risikogruppen
  • dienstrechtliche Fragestellungen
    Kontakt
  • Beratung zu Zugangsregelungen für Schließszenarien

Kontakt

  • Kontakt zum Gesundheitsamt
  • Beratung zum Gesundheitsschutz, inklusive Hygienekonzept

Kontakt

Vereinbarkeit von Familie mit Studium, Forschung und Beruf
Familien-Service

FAQ zu Familie und Corona